Es sei nicht auszuschliessen, dass dieser Druck durch das zeitlich absehbare Ende der Probezeit (12. Dezember 2021) wegefallen könnte und der Verurteilte versucht wäre, den eingeschlagenen und durchaus anspruchsvollen Weg wieder aufzugeben. Um die gemachten Fortschritte nicht zu gefährden werde es als sinnvoll erachtet, die Probezeit um ein Jahr zu verlängern, um dem Verurteilten die Wichtigkeit der Weiterführung der Behandlung vor Augen zu führen und ihn dabei auch zu unterstützen. 9.8 Im zweiten Widerrufsverfahren hielt das Regionalgericht im vorliegend angefochtenen Beschluss vom 3. Januar 2023 zusammengefasst fest (pag.