Es seien seit der Einleitung des nachträglichen Verfahrens auch keine weiteren Strafverfahren hängig, die als Indiz für eine drohende Rückfallgefahr anzusehen wären. Damit könne davon ausgegangen werden, dass die Intervention des Bewährungshelfers und das vorliegend hängige Verfahren beim Verurteilten die nötige Wirkung gezeigt hätten. Die verhaltenspositive Einschätzung des Bewährungshelfers finde sich auch im Therapiebericht der FPB, in welchem dem Verurteilten eine zuverlässige Wahrnehmung attestiert und ausgeführt worden sei, dass ein Wille, aus eigenem Antrieb etwas zu verändern, erkennbar sei.