9.7 Im ersten Widerrufsverfahren erwog das Regionalgericht mit Beschluss vom 24. September 2021 (pag. 128 ff. [PEN 20 65]), es könne zum heutigen Zeitpunkt gestützt auf die eingeholten Verlaufs- und Therapieberichte festgestellt werden, dass sich der Verurteilte bemühe, die mit Urteil vom 13. Dezember 2017 angeordneten Massnahmen einzuhalten. Er nehme die Hilfe des Bewährungshelfers in Anspruch und verfolge seit nunmehr einem Jahr eine Psychotherapie. Es seien seit der Einleitung des nachträglichen Verfahrens auch keine weiteren Strafverfahren hängig, die als Indiz für eine drohende Rückfallgefahr anzusehen wären.