1297), dann ist zumindest immer noch höchst fraglich, ob eine schwere Persönlichkeitsstörung angenommen werden darf. Und letztlich von ganz massgeblichen Gewicht und insoweit zentral ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB entgegensteht: Eine solche Mass- 18 nahme in Bezug auf die erhöht bis hoch eingeschätzte Rückfallgefahr bezüglich relativer Bagatelldelikte wäre krass unverhältnismässig.