Betreffend die Massnahmenbedürftigkeit bzw. Weisung/Bewährungshilfe erwog das Regionalgericht Nachstehendes: Vorliegend ist festzuhalten, dass eine Massnahme rechtlich unvereinbar ist mit dem voll- oder teilbedingten Strafvollzug und entsprechend «nur» noch eine Weisung in Betracht fällt.