Das Gericht verkenne nicht, dass unbehandelt ein hohes Risiko für künftige Straftaten bestehe. Allerdings beziehe sich die hohe Wahrscheinlichkeit «nur» auf Verstösse gegen das BetmG und die Missachtung bestimmter Auflagen und Anordnungen (beides Übertretungen). Für Beschimpfung werde das Risiko «deutlich erhöht» eingeschätzt, für erneute Tätlichkeiten «zumindest mittelgradig erhöht», wogegen der Einsatz gezielter (bedeutsamer) Gewalt «leicht erhöht» und der Einsatz von Waffen nur mit «geringer Wahrscheinlichkeit» eingestuft werde.