Erschwerend komme hinzu, dass das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 12. Juli 2017 nicht restlos zu überzeugen vermöge bzw. für das Gericht zu wenig schlüssig sei. So gesehen sei letztendlich sehr viel möglich und das Gericht habe sich mitunter von rechtsfolgeorientierten, teilweise auch pragmatischen Überlegungen leiten lassen. Die Voraussetzungen für die Rechtswohltat des teilbedingten Strafvollzugs seien dieselben wie bei Art. 42 StGB, nämlich das Verneinen einer recht eigentlichen Schlechtprognose. Das Gericht verkenne nicht, dass unbehandelt ein hohes Risiko für künftige Straftaten bestehe.