17 verfahren sei die Strafzumessung mit den einhergehenden Problemfeldern ganzer/(teil-)bedingter Vollzug, Massnahme (stationär oder ambulant) oder Weisung und Bewährungshilfe. Gemäss Art. 42 StGB sei für eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten ein vollbedingter Vollzug nicht möglich, hingegen ein teilbedingter im Sinne von Art. 43 StGB. Erschwerend komme hinzu, dass das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 12. Juli 2017 nicht restlos zu überzeugen vermöge bzw. für das Gericht zu wenig schlüssig sei.