[PEN 17 700]) wurde dem Verurteilten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen bzw. impulsiven sowie dissozialen und narzisstischen Zügen diagnostiziert. Der Schweregrad der Persönlichkeitsstörung wurde als moderat eingeschätzt, wobei dieser jedoch in ungünstiger Verbindung mit einer komorbiden, diagnostisch eigenständigen Störung durch psychotrope Substanzen stehe. Betreffend die Rückfallgefahr wurde ausgeführt, dass eine exakte zeitliche und inhaltliche prognostische Einschätzbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt erschwert sei. Die Legalprognose falle grundsätzlich (noch) ungünstig aus.