16 das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (BGE 134 IV 140 E. 4.4) 9.4 Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 95 Abs. 5 StGB sowie die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung ist nachfolgend zu prüfen, ob ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die im ursprünglichen Sachurteil vorgenommene Legalprognose und die seitherige Entwicklung.