Damit ist der Widerruf der bedingten Strafe als letztes Mittel denkbar, wenn sich die Situation des Verurteilten so weit verschlechtert hat, dass nur noch die Vollstreckung der Strafe als wirksamste Sanktion erscheint (Urteil des Bundesgericht 6B_1237/2017 vom 22. März 2018 E. 2). 9.3 Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen.