Verlangt wird nicht eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Damit ist der Widerruf der bedingten Strafe als letztes Mittel denkbar, wenn sich die Situation des Verurteilten so weit verschlechtert hat, dass nur noch die Vollstreckung der Strafe als wirksamste Sanktion erscheint (Urteil des Bundesgericht 6B_1237/2017 vom 22. März 2018 E. 2).