Das rein pönale Interesse, Fehlverhalten während der Probezeit zu sanktionieren, vermag einen Widerruf nicht zu legitimieren (BGE 118 IV 330 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 3.2; IMPERATORI, a.a.O., N. 16 zu Art. 95 StGB). Vom Widerruf kann abgesehen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Verlangt wird nicht eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose.