Als Zeichen der Nichtbewährung im Sinne von Art. 95 Abs. 5 StGB dürfen sie nur dann gedeutet werden, wenn sie Indizien einer ungünstigen Legalprognose sind, sich also verknüpfen lassen mit der Befürchtung, der Verurteilte begehe weitere Delikte. Die Anzeichen der Rückfallgefahr müssen «mit dem fehlenden Annehmen der Bewährungshilfe oder der Missachtung der Weisungen zusammenhängen». Dabei ist zu bedenken, dass zur Zeit des ursprünglichen Urteils in vielen Fällen die Anordnung von Bewährungshilfe und/oder der Erlass von Weisungen von konstitutiver Bedeutung für eine gute oder jedenfalls passable Prognose war/en.