15 9. Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung der gerichtlichen Anordnung und Weisung resp. deren Undurchführbarkeit / Widerruf des gewährten teilbedingten Strafvollzugs 9.1 Ein Sich-Entziehen der Auflagen und eine Missachtung von Weisungen sind Zeichen von Widerspenstigkeit. Als Zeichen der Nichtbewährung im Sinne von Art. 95 Abs. 5 StGB dürfen sie nur dann gedeutet werden, wenn sie Indizien einer ungünstigen Legalprognose sind, sich also verknüpfen lassen mit der Befürchtung, der Verurteilte begehe weitere Delikte.