Kann die Massnahme dieses Ziel nicht mehr erreichen, muss sie als nicht mehr durchführbar im Sinne von Art. 95 Abs. 3 StGB betrachtet werden und sind die in Art. 95 Abs. 4 und 5 StGB vorgesehenen Anordnungen zu treffen). Letztlich geht auch das Regionalgericht, wenn auch nicht von einer Undurchführbarkeit, so doch von einer «faktischen Wirkungslosigkeit» der gerichtlichen Weisung zu einer psycho- und suchttherapeutischen Behandlung sowie Bewährungshilfe aus (vgl. S. 26 des angefochtenen Entscheides, pag. 202 [PEN 22 143]) und hat diese im Ergebnis folgerichtig aufgehoben (vgl. E. 9.8 hiernach).