105.2 [PEN 22 143]). Zufolge der beharrlichen und längerfristig andauernden Weigerung des Verurteilten, sich auf die psycho- und v.a. auch suchttherapeutische Behandlung einzulassen, und der daraus folgenden fehlenden therapeutischen Beeinflussbarkeit sowie der zwischenzeitlich erfolgten Straftaten des Verurteilten muss von einer Undurchführbarkeit der gerichtlich angeordneten Massnahme zur Therapie und Bewährungshilfe ausgegangen werden.