2 und 74 [PEN 22 143]). Der Therapieverlauf vermochte das primäre Ziel, Delikte zu verhindern, offensichtlich nicht zu monitorisieren. Der Verurteilte hat augenscheinlich nicht einmal einen erfolgreichen Einstieg in eine Psycho- und Suchttherapie geschafft. Auch der Bewährungshelfer G.________ gab an, dass eine zielführende Zusammenarbeit mit dem Verurteilten aufgrund seiner fehlenden Problemeinsicht, seiner Suchterkrankung und der Ablehnung einer dringend nötigen Suchtbehandlung nicht möglich gewesen ist (pag. 105.2 [PEN 22 143]).