) fehlt es dem Verurteilten an der nötigen Introspektionsfähigkeit. Es sind keine therapeutischen Anknüpfungspunkte vorhanden und der Verurteilte hat massiv therapiestörendes Verhalten gezeigt (u.a. Intoxikation während der Sitzungen, was eine inhaltliche Bearbeitung von jeglichen Themen obsolet erscheinen liess; unregelmässige Teilnahme an den Sitzungen; delinquente Verhaltensweise; kein Nachkommen therapeutischer Empfehlungen). Eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Verurteilten war – soweit er an die Termine erschienen war – nicht möglich. Er ist gemäss der fallführenden Psychotherapeutin therapeutisch unerreichbar und nicht mehr beeinflussbar (pag. 2 und 74 [PEN 22 143]).