14 weilig an die gerichtlichen Anordnungen gehalten und ist, nachdem diese Gefahr abgewandt war, wieder in sein früheres Verhaltensmuster zurückgekehrt, was denn auch die zahlreichen seit dem Urteil vom 13. Dezember 2017 ergangenen Strafbefehle eindrücklich belegen (pag. 243 ff. [BK 23 16+19]; vgl. E. 9.10 hiernach). Gemäss den aktenkundigen Verlaufsberichten der fallführenden Psychotherapeutin und des Bewährungshelfers (pag. 1 ff., 65 ff., 104 ff. und 105.3 ff. [PEN 22 143]) fehlt es dem Verurteilten an der nötigen Introspektionsfähigkeit.