Mit der Gewährung des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe des Urteils vom 13. Dezember 2017 hatte er die Möglichkeit zu beweisen, dass er sich an die Weisung bzw. Auflage hält und nicht mehr straffällig wird. Auch mit Beschluss vom 24. September 2021 wurde auf einen Widerruf der teilbedingt ausgesprochenen Strafe verzichtet und lediglich die Probezeit verlängert, nachdem zuvor eine grundsätzlich positive Entwicklung festgestellt worden war. Letztlich hat sich der Verurteilte indes augenfällig nur unter dem Druck eines möglichen Widerrufs der teilbedingten Strafe zeit-