Verurteilten innerhalb kurzer Zeit recht positiv verändert (pag. 88 [PEN 20 65]). Auch dieser Bericht zeigt demnach letztlich auf, dass nur dann leichte Verhaltensänderungen des Verurteilten erkennbar waren, wenn ihm juristische Konsequenzen drohten. 8.11.2 Dem Verurteilten wurden zahlreiche Chancen zur Bewährung gewährt. Mit der Gewährung des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe des Urteils vom 13. Dezember 2017 hatte er die Möglichkeit zu beweisen, dass er sich an die Weisung bzw. Auflage hält und nicht mehr straffällig wird.