jeweils rund alle zwei Monate), und vorbrachte, der Bericht decke einen Zeitraum von fast eineinhalb Jahre ab, weshalb wenig glaubhaft erscheine, dass sich der Verurteilte während einer so langen Zeit nur aufgrund des Druckes des möglichen Widerrufs auf eine Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe eingelassen habe, ist festzuhalten, dass auch in diesem Bericht ausgeführt wird, dass sich bis zum Vorfall vom 16./17. Januar 2020 (Zerstörung der Wohnung) die Zusammenarbeit mit dem Verurteilten recht schwierig gestaltet habe. Erst Mitte Januar 2021 – als das erste nachträgliche Verfahren eingeleitet worden war – hatte sich die Haltung des