Es gibt mithin durchaus Bereiche im Leben des Verurteilten, in welchen er fähig ist, eine gewisse Verlässlichkeit sowie ein «Wollen» und «Können» zu zeigen, würde er die Erwerbstätigkeit beim Temporärbüro doch andernfalls nicht bereits seit einem Jahr ausüben. Soweit die amtliche Vertreterin des Verurteilten anlässlich ihres Parteivortages vor der Beschwerdekammer in Strafsachen auf den Bericht des Bewährungshelfers G.________ vom 31. Mai 2021 verwies, wonach der Verurteilte seit der letzten Berichterstattung (27. Januar 2020) neun Gespräche mit der Bewährungshilfe wahrgenommen habe (d.h.