303 und 305 [BK 23 16+19]). Es gibt mithin durchaus Bereiche im Leben des Verurteilten, in welchen er fähig ist, eine gewisse Verlässlichkeit sowie ein «Wollen» und «Können» zu zeigen, würde er die Erwerbstätigkeit beim Temporärbüro doch andernfalls nicht bereits seit einem Jahr ausüben.