sich dieser und der Bewährungshilfe wissentlich und willentlich zu entziehen, wenn die juristischen Folgen abgewandt erschienen. Dieser Schluss wird auch dadurch bestärkt, dass der Verurteilte gemäss eigenen Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Parteiverhandlung offenbar in der Lage ist, über einen längeren Zeitpunkt regelmässig und zuverlässig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (dreimal die Woche für ein Temporärbüro Konzertbühnen auf- und abbauen; vgl. Z. 43 f. S. 3 und Z. 1 ff. S. 4 des Protokolls, pag. 303 und 305 [BK 23 16+19]).