71 [PEN 22 143]). Indes wurde im Verlaufsbericht auch wiederholt ausgeführt, dass sich eine intrinsische Veränderungsmotivation beim Verurteilten bei drohenden juristischen Konsequenzen gezeigt habe, mithin leichte Verhaltensänderungen erkennbar waren, wenn ihm externale, meist juristische Schranken aufgezeigt wurden (pag. 70 ff. [PEN 22 143]). Angesichts dessen ist zu schliessen, dass der Verurteilte doch weitgehend in der Lage war, sich um eine Therapie zu bemühen und dieser zu folgen, wenn juristische Folgen drohten resp.