13 Missachten der Weisung zur Therapie und Sich-Entziehen der Bewährungshilfe auszugehen. Die fallführende Psychotherapeutin hat in ihrem Verlaufsbericht vom 2. Mai 2022 zwar festgehalten, dass keine mutwillige Missachtung der therapeutischen Behandlung vorliege, sondern es dem Verurteilten aufgrund seines Störungsbildes nicht möglich sei, sich dementsprechend zu verhalten (pag. 71 [PEN 22 143]).