S. 8 des Protokolls, pag. 145 [PEN 22 143]), ist festzustellen, dass er neun Monate später an der oberinstanzlichen Parteiverhandlung vom 1. September 2023 nicht einmal einen einzigen Namen einer Institution nennen konnte (vgl. Z. 17 ff. S. 5 des Protokolls, pag. 307 [BK 23 16+19]). Dies zeigt, dass seine angebliche Internetrecherche offensichtlich nicht mit einer hinreichenden Ernsthaftigkeit betrieben worden ist. Mit dem Bewährungshelfer wie auch der fallführenden Psychotherapeutin hätte der Verurteilte zudem genügende Anlaufstellen gehabt, welche ihm auch im Hinblick auf eine anderweitige Therapie hinreichende Informationen hätten geben können.