S. 4 des Protokolls, pag. 305 [BK 23 16+19]), ist ihm entgegenzuhalten, dass es ihm, welcher nicht mehr erreichbar gewesen ist, oblegen hätte, sich anderweitig beim Bewährungshelfer zu melden, zumal entsprechende Termine bereits stattgefunden hatten und der Verurteilte demnach wusste, wo der Bewährungshelfer anzutreffen war. Wenn der Verurteilte anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Regionalgericht am 1. Dezember 2022 noch ausgesagt hatte, dass er sich intensiv mit Therapien auseinandersetze (vgl. Z. 15 ff. S. 8 des Protokolls, pag.