Auch seit dem Entscheid des Regionalgerichts vom 3. Januar 2023 ist es zu keiner weiteren Kontaktaufnahme des Verurteilten mit der FPB oder der Bewährungshilfe gekommen. Der Verurteilte war weder für den Bewährungshelfer noch für die fallführende Psychotherapeutin erreichbar. Er entzog sich damit langfristig und mehrfach der gerichtlich angeordneten Weisung, sich psycho- und suchttherapeutisch behandeln zu lassen, sowie der Bewährungshilfe, was denn auch vom Verurteilten selbst nicht in Abrede gestellt wird (vgl. insoweit auch SCHNEI- DER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 75 zu Art.