69, 72 und 76 [PEN 22 143]). Auch der Bewährungshelfer G.________ schilderte mit Bericht vom 10. November 2022 Schwierigkeiten des Verurteilten, sich auf eine deliktpräventive Arbeit einzulassen und teilte die Einschätzung der fallführenden Psychotherapeutin (pag. 105.2 [PEN 22 143]). Seit dem 2. Mai 2022 resp. 22. Juni 2022 hat der Verurteilte den Kontakt zur fallführenden Psychotherapeutin und zum Bewährungshelfer gänzlich abgebrochen (pag. 104.2 und 105.2 [PEN 22 143]). Auch seit dem Entscheid des Regionalgerichts vom 3. Januar 2023 ist es zu keiner weiteren Kontaktaufnahme des Verurteilten mit der FPB oder der Bewährungshilfe gekommen.