12 gnierenden Therapie und einer nicht vorhandenen Beeinflussbarkeit des Verurteilten, weshalb sie die Weisung zur ambulanten Therapie als nicht mehr durchführbar einschätzte (pag. 1 ff. [PEN 22 143]). Gemäss Bericht der fallführenden Psychotherapeutin vom 2. Mai 2022 hat der Verurteilte in der Zeit vom 15. Juni 2021 bis am 2. Mai 2022 nur noch neun von vierzehn Terminen wahrgenommen. Er hat weder am von ihr empfohlenen Gruppentraining «Reasoning & Rehabilitation 2» teilgenommen, noch sich auf eine dringend empfohlene Suchttherapie eingelassen (pag. 69, 72 und 76 [PEN 22 143]).