92 [PEN 20 65]) und stand zeitweise in regelmässigem, mitunter in unregelmässigem Kontakt zum Bewährungshelfer G.________ (pag. 04 und 88 [PEN 20 65]), weshalb das Regionalgericht im Beschluss vom 24. September 2021 gestützt auf die entsprechenden Verlaufsberichte der fallführenden Psychotherapeutin und des Bewährungshelfers in der Tendenz von einer grundsätzlich positiven Entwicklung des Verurteilten ausgegangen ist und – im Sinne der Gewährung einer zusätzlichen Chance – auf den Widerruf der teilbedingt ausgesprochenen Strafe verzichtet hat (unter Verlängerung der Probezeit; pag. 128 ff. [PEN 20 65]).