Ungeachtet der gerichtlichen Ermahnung am 5. April 2019 begab sich der Verurteilte erst am 12. September 2020 (pag. 64 [PEN 20 65]), d.h. fast eineinhalb Jahre später in therapeutische Behandlung, nachdem bereits ein erstes nachträgliches Verfahren eingeleitet worden war und der Widerruf der teilbedingten Strafe im Raum stand. Der Verurteilte nahm in der Folge zwar im Zeitraum vom 12. September 2020 bis am 15. Juni 2021 an 24 Sitzungen im Rahmen der therapeutischen Behandlung in der FPB teil (pag. 92 [PEN 20 65]) und stand zeitweise in regelmässigem, mitunter in unregelmässigem Kontakt zum Bewährungshelfer G.___