Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt angesichts des vorstehend beschriebenen Verlaufs der psycho- und suchttherapeutischen Behandlung sowie der Bewährungshilfe die Auffassung des Regionalgerichts, dass sich der Verurteilte der Bewährungshilfe beharrlich entzieht und die Weisung, sich in eine regelmässige psycho- und suchttherapeutischen Behandlung zu begeben, nicht einhält. Der Verurteilte musste bereits am 5. April 2019 ein erstes Mal vom Regionalgericht ermahnt und auf die möglichen Folgen einer Missachtung der Weisung hingewiesen werden, nachdem er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 8. Januar