Er möchte sich behandeln lassen, er wisse aber nicht wie. 8.11 Würdigung der Kammer 8.11.1 Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt angesichts des vorstehend beschriebenen Verlaufs der psycho- und suchttherapeutischen Behandlung sowie der Bewährungshilfe die Auffassung des Regionalgerichts, dass sich der Verurteilte der Bewährungshilfe beharrlich entzieht und die Weisung, sich in eine regelmässige psycho- und suchttherapeutischen Behandlung zu begeben, nicht einhält.