Die Rezeptierung gemäss BAG-Bewilligung stehe indes auf wackeligen Beinen, da sich der Verurteilte auch hierbei nicht compliant zeige. Es liege ein anhaltender Konsum vor, welcher mal stärker, mal weniger stark, aber seit seinen Jugendjahren immer vorhanden sei. Den Alkoholkonsum habe der Verurteilte nie als Problembereich angesprochen. Einen Problembereich scheine er auch hier nicht zu entdecken. Das primäre Ziel einer Weisung zu einer ambulanten Therapie bestehe darin, weitere Delikte zu verhindern. Dies sei nicht gelungen. 8.6 Dem Verlaufsbericht des Bewährungshelfers G.________ vom 10. November 2022 (pag.