dies um eine Inhaftierung abzuwenden. Im Frühling/Sommer 2021 habe sich der Verurteilte darum gesorgt, ob er aufgrund des neuen Strafverfahrens (Zerstörung seiner Wohnung am 16. Januar 2021) wieder in Haft gehen müsse und es geschafft, sich eine Arbeitsstelle zu besorgen. Sobald die rechtlichen Schritte abgewandt schienen, gelinge es ihm nicht mehr, sein Leben eigenständig anzugehen. Aktuell mit Einleitung des Widerrufverfahrens bemühe er sich wieder stärker. Die Rezeptierung gemäss BAG-Bewilligung stehe indes auf wackeligen Beinen, da sich der Verurteilte auch hierbei nicht compliant zeige.