Es sei deutlich, dass der Verurteilte eine therapeutische Behandlung selbst als nicht hilfreich und zielführend empfinde. Ihm sei bereits letztes Jahr dringend eine stationäre Suchtbehandlung vorgeschlagen worden, was er aber deutlich abgelehnt habe. Eine Suchtbehandlung sei nur mit Eigeninitiative und Willen des Patienten sinnvoll und zweckgerichtet, was aktuell und seit Therapiebeginn nie der Fall gewesen sei. Das Gruppentraining «Reasoning & Rehabilitation 2» sei bereits im August 2021 durchgeführt worden. Der Verurteilte sei zu einer Teilnahme nicht bereit gewesen. Eine Teilnahme müsste im Übrigen gut überprüft werden.