Die therapeutische Beziehung sei brüchig und vermöge sich einer Abwärtsspirale nicht genügend entgegenzusetzen. Der Verurteilte zeige massiv therapiestörendes Verhalten (Intoxikation während der Sitzungen, nur teilweise zuverlässige Teilnahme an den Sitzungen, delinquente Verhaltensweisen oder deliktnahes Verhalten [Stalking- Verhalten gegenüber der Ex-Partnerin], kein Nachkommen deutlicher, therapeutischer Empfehlungen [bspw. einer stationären Entgiftungsbehandlung], keine Compliance in Bezug auf medizinisch verordnete Medikamente [aktuell die Dronabinol- Tropfen]).