Mit Eingabe vom 15. Februar 2022 (pag. 1 ff. [PEN 22 143]) – nachdem am 24. September 2021 auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Teilstrafe von 27 Monaten verzichtet worden war (pag. 128 ff. [PEN 20 65]) – informierte die fallführende Psychotherapeutin das Regionalgericht, dass die ambulante Massnahme nicht mehr durchführbar sei. Der Therapieverlauf sei seit Wochen kreisend, stagnierend und vermöge das primäre Ziel, Delikte zu verhindern, nicht mehr genügend zu monitorisieren.