_ im Rahmen des ersten nachträglichen Verfahrens aus, nachdem am 27. Januar 2020 noch über die Schwierigkeiten des Verurteilten berichtet worden sei, sich auf eine deliktpräventive Arbeit einzulassen, habe sich bei diesem in letzter Zeit eine in der Tendenz erfreuliche Verhaltensänderung eingestellt. Bis zum Vorfall vom 16./17. Januar 2021 (Zerstörung der Wohnung und anschliessende fürsorgerische Unterbringung) habe sich die Zusammenarbeit mit dem Verurteilten recht schwierig gestaltet.