Seine Weigerung und fehlende Einsicht sprächen jedoch gegen diese dringend notwendige therapeutische Aufarbeitung. Angesichts der schwierigen Umstände sei das Verfahren nach Art. 95 Abs. 5 StGB zu prüfen. 8.2 Im Bericht vom 31. Mai 2021 (pag. 87 ff. [PEN 20 65]) führte der Bewährungshelfer G.________ im Rahmen des ersten nachträglichen Verfahrens aus, nachdem am 27. Januar 2020 noch über die Schwierigkeiten des Verurteilten berichtet worden sei, sich auf eine deliktpräventive Arbeit einzulassen, habe sich bei diesem in letzter Zeit eine in der Tendenz erfreuliche Verhaltensänderung eingestellt.