Ist ernsthaft zu erwarten, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht, kann das Gericht in den Fällen nach Art. 95 Abs. 3 StGB die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen (Art. 95 Abs. 5 StGB). Eine bedingt oder teilbedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe kann nicht bloss teilweise – in Verbindung mit weiteren Weisungen – widerrufen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 2).