Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die erforderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB). Weisungen haben einem spezialpräventiven Zweck zu dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen des Betroffenen zu verbessern (vgl. HUSMANN, in: StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 1 zu Art. 94 StGB; BGE 106 IV 325 E. 1).