BSG 341.11]). Sie ist aufgrund der Abweisung ihres Antrags auf Widerruf des gewährten Aufschubs des Vollzugs der Teilfreiheitsstrafe von 27 Monaten und Vollzugs der Strafe zur Beschwerde legitimiert. Weiter ist auch die Beschwerdeführerin 2 als Partei im Haupt- und Rechtsmittelverfahren zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 Bst. c und Art. 381 Abs. 1 StPO, Art. 62 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 und 3 EG ZSJ). Auf die formund fristgerechten Beschwerden ist demnach einzutreten. III. Materielles