BSG 162.11]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheides einzureichen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. 384 Bst. b StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin 2 hat als zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion in Verfahren bei selbständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden Parteistellung mit vollen Parteirechten (Art.