4. Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen ein Beschwerdeverfahren. Den Parteien wurde Frist zur Stellungnahme zum beabsichtigten Vorgehen gewährt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten (pag. 129 ff. [BK 23 16+19]). Das Regionalgericht beantragte unter Verzicht auf eine weitere Stellungnahme unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss am 24. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerden (pag. 143 ff. [BK 23 16+19]).