3. Am 15. Februar 2022 informierte die FPB das Regionalgericht, dass die ambulante Massnahme, welcher sich der Verurteilte seit dem 12. September 2021 (richtig: 2020) unterziehe, nicht mehr durchführbar sei (pag. 1 ff. [PEN 20 143]). Am 16. Februar 2022 beantragte die Beschwerdeführerin 2 beim Regionalgericht, es sei der mit Urteil vom 13. Dezember 2017 gewährte Aufschub des Vollzugs der Teilstrafe von 27 Monaten zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen (pag. 4 ff. [PEN 22 143]). Das Regionalgericht entschied nach Einholung aktueller Berichte (pag. 65 ff., 104.1 ff., 105.1 ff. [PEN 20 143]) und Durchführung einer Hauptverhandlung (pag.